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Serbien

Markus Piuk, Srecko Vujakovic
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A. Einführung

 

Rz. 1

Das serbische Gesellschaftsrecht ist im ZPD[1] geregelt und ist am 1.2.2012 in Kraft getreten. Folgende Gesellschaftsformen sind im ZPD geregelt:

▪ die Partnerschaft ("o.d."),
▪ die Kommanditgesellschaft ("k.d."),
▪ die Aktiengesellschaft ("a.d.") und
▪ die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("d.o.o.").

Diese Gesellschaften sind allesamt juristische Personen.

 

Rz. 2

Das Gesetz über das Registrierungsverfahren der Agentur für das Handelsregister (Zakon o postupku registracije u Agenciji za privredne registre) ist ebenfalls am 1.2.2012 in Kraft getreten. Die zur Führung des Handelsregisters eingerichtete Agentur (Agencija za privredne registre) besteht seit Anfang 2005. Seit dem Inkrafttreten des ZPD hat sich landesweit eine im Wesentlichen einheitliche Praxis und Auslegung des Gesetzes durchgesetzt. Gesellschaften, die beim Inkrafttreten des ZPD bereits bestanden haben, mussten ihre Gründungsunterlagen und ihre interne Organisation binnen zweier Jahre ab dessen Inkrafttreten an das ZPD anpassen.

 

Rz. 3

Die Agentur für das Handelsregister veröffentlichte am 12.1.2021 einen Bericht, demzufolge es in Serbien 121.690 wirtschaftlich aktive Handelsgesellschaften gibt. Alleine im Jahr 2020 wurden 9.176 Handelsgesellschaften neu registriert. Die Agentur für das Handelsregister gibt jedoch nicht an, wie viele davon die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben.

 

Rz. 4

Serbien hat seit März 2012 den Status eines Beitrittskandidaten. Das ZPD entspricht bereits heute in wesentlichen Punkten den einschlägigen EU-Richtlinien. Dies trifft insbesondere auf den Bereich der corporate governance zu.

[1] Zakon o privrednim društvima, SGRS 36/2011, 99/2011, 83/2014, 5/2015, 44/2018, 95/2018, 91/2019.

B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren

1. Der Gründungsakt

 

Rz. 5

Eine serbische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend ...

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