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Schweden1 Der Länderbeitrag wurde in den Vorauflagen von ... / II. Adoption

Dr. Ansgar Firsching
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Rz. 174

Die gesetzlichen Regelungen zur Adoption befinden sich im 4. Kapitel des Elterngesetzbuches (Föräldrabalk; FB) sowie ergänzend in der Verordnung (1931:429) über gewisse Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (Förordning (1931:429) om vissa internationella rättsförhållanden rörande äktenskap, adoption och förmynderskap) im Gesetz (2018:1289) über die Adoption in internationalen Situationen (Lag (2018:1289) om adoption i internationella situationer).[136]

Eine Adoption beinhaltet, dass diejenige Person, die adoptiert wird (Adoptivkind) dieselbe rechtliche Stellung erhält wie leibliche Kinder der Adoptiveltern. Die rechtlichen Bande mit den biologischen Eltern werden vollständig abgeschnitten, 4. Kap. § 21 FB.

 

Rz. 175

Kap. 4 § 1 FB stellt einleitend klar, dass bei alle Fragen betreffend die Adoption eines Kindes dem Kindeswohl (barnets bästa) das größte Gewicht zuzumessen ist. Bei der Beurteilung, ob eine Adoption angebracht ist, ist dem Bedarf für eine Adoption und der Geeignetheit der Adoptierenden besondere Bedeutung zuzumessen. Dem zu adoptierenden Kind müssen Informationen hierzu zugänglich gemacht werden und ihm ist Gelegenheit zu geben, seine Ansichten zur Adoption einzubringen, dies unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes, Kap. 4 §§ 2, 3 FB. Ein Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, darf nur adoptiert werden, wenn es der Adoption zustimmt. Erwachsenenadoptionen sollen nur geschehen, wenn es mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Adoptierenden und dem zu Adoptierenden hierzu besondere Gründe gibt.

 

Rz. 176

Derjenige, der adoptieren will, muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ehegatten und Sambos dürfen nur gemeinsam adoptieren. Andere Personen als Ehegatten und Sambos dürfen nicht adoptieren....

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