aa) Allgemeines

 

Rz. 112

Wird der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung in einem Beschwerdeverfahren tätig, so erhält er neben den Gebühren aus den VV 3309 zusätzlich die Gebühren nach VV 3500. Auch in Zwangsvollstreckungssachen stellen Beschwerdeverfahren eigene Angelegenheiten dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Gegenstandswert bemisst sich nach der jeweiligen Beschwer, wobei alle bisherigen Vollstreckungskosten und Zinsen auch hier hinzuzurechnen sind.[52]

 

Rz. 113

Erinnerungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung lösen dagegen keine gesonderte Vergütung aus (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5),[53] es sei denn, es ist eine Rechtspflegererinnerung gegeben.

[52] OLG Köln JurBüro 1976, 1229.
[53] OLG Koblenz JurBüro 1981, 719; LG Bremen BRAGOreport 2001, 25 m. Anm. N. Schneider.

bb) Kostenerstattung

 

Rz. 114

Auch für die Vollstreckung aus strafrechtlichen Titeln gilt die Vorschrift des § 788 ZPO, wonach die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen. Diese Kosten können auch hier zugleich mit der titulierten Hauptforderung beigetrieben werden. Einer gesonderten Festsetzung dieser Gebühren bedarf es nicht. Gleichwohl ist die Festsetzung möglich. Zuständig hierfür ist das Vollstreckungsgericht in dem Bezirk, in dem die letzte Vollstreckungshandlung stattgefunden hat (§ 788 Abs. 2 ZPO).

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