Rz. 112

Die Erledigung des Strafverfahrens durch Erlass eines Strafbefehls löst die Zusätzliche Gebühr nicht aus (zur Ausnahme siehe Rdn 142). Selbst wenn der Verteidiger angeregt und darauf hingewirkt hat, die Strafsache im Strafbefehlsverfahren zu erledigen, und die Staatsanwaltschaft entsprechend einen Strafbefehl beantragt hat, der sodann durch das AG erlassen und durch ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten rechtskräftig wurde, entsteht keine Zusätzliche Gebühr. Diese Konstellation wird in dem Gebührentatbestand "Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung" nicht erwähnt. Eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht.[121]

[121] LG Kempten 2.7.2018 – 3 Qs 99/18, RVGreport 2018, 422; LG Mannheim 7.4.2017 – 6 Qs 9/16, AGS 2017, 276 = RVGreport 2017, 262 = NJW-Spezial 2017, 349; LG Bad Kreuznach 7.8.2017 – 2 Qs 49/17, RVGreport 2018, 60.

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