Rz. 14

Für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren erhält der Verteidiger eine Verfahrensgebühr nach VV 4104.

 

Rz. 15

Die Höhe der Verfahrensgebühr beläuft sich für den Wahlanwalt gemäß VV 4104 auf 44 EUR bis 319 EUR; die Mittelgebühr beträgt 181,50 EUR.

 

Rz. 16

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 145 EUR.

 

Rz. 17

Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, beläuft sich die Gebühr gemäß VV 4105 auf 44 EUR bis 400 EUR; die Mittelgebühr beträgt 222 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält in diesem Fall 177 EUR.

 

Rz. 18

Wird das Ermittlungsverfahren (vorläufig) eingestellt und nach Ablauf von zwei Kalenderjahren wieder aufgenommen, so entsteht gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 die Gebühr nach VV 4104 erneut.

 

Rz. 19

Werden verschiedene Ermittlungsverfahren geführt, so entsteht die Gebühr nach VV 4104 mehrmals. Gleiches gilt, wenn aus einem zunächst einheitlich geführten Ermittlungsverfahren ein weiteres Verfahren abgetrennt wird (siehe Rdn 25 f.).

 

Rz. 20

Wird ein Ermittlungsverfahren um zusätzliche Tatvorwürfe erweitert, bleibt es bei einer Angelegenheit, selbst wenn die Vorwürfe jeweils eigene Tatzeiträume betreffen und zwischen den Erweiterungen ein zeitlicher Abstand von jeweils mehreren Monaten liegt.[9]

[9] Unzutreffend AG Bad Liebenwerda 28.6.2019 – 12 C 25/19, AGS 2020, 566 = RVGreport 2020, 56.

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