Rz. 33

Nach VV 3100 erhält der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG eine 1,3 Verfahrensgebühr. Endigt der Auftrag vorzeitig, also bevor der Rechtsanwalt das Schiedsgericht angerufen oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, erhält der Rechtsanwalt nach VV 3101 eine 0,8 Verfahrensgebühr.

 

Rz. 34

Nach VV 3104 kann der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG auch eine 1,2 Terminsgebühr erhalten. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin (§§ 105, 106 ArbGG) oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Gebühr entsteht nach Anm. Nr. 1 zu VV 3104 auch, wenn in dem Schiedsverfahren, für welches nach § 105 ArbGG die mündliche Anhörung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

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