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Scheinverwalter und Antragsrecht bei Eigentümerwechsel

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Einladung durch den Verwalter, dessen Bestellung angefochten ist

    Bestehenbleibendes Antragsrecht des im Grundbuch noch eingetragenen Veräußerers auch bei Eigentumswechsel nach Rechtshängigkeit

    Eingeschränkte Amtsermittlungspflicht des Richters

 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 24 Abs. 1 WEG, § 26 WEG, § 43 Abs. 1 WEG, § 12 FGG, § 265 ZPO

 

Kommentar

1. Hat ein Verwalter, dessen Bestellung bzw. Bestellungsbeschluss angefochten ist, eine Eigentümerversammlung einberufen, so sind die dort gefassten Beschlüsse auch dann nicht wegen eines Einberufungsmangels (Einladung durch einen "Scheinverwalter") für ungültig zu erklären, wenn der Bestellungsbeschluss seinerseits rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Die Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses führt zwar zum Verlust der Verwalterstellung mit rückwirkender Kraft. Nach h. R. M. (im Anschluss an LG Frankfurt, MDR 1982, 497) werde davon aber die (vorherige) Einberufung einer Versammlung nicht berührt. Die fortdauernde Wirksamkeit der Einberufung lässt sich begründen mit analog anzuwendenden Regeln der Anscheins- oder Duldungsvollmacht bzw. dem in § 32 FGG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken (vgl. auch KG, NJW-RR 1989, 839/840). Somit kommt in diesen Fällen auch keine Aussetzung des Verfahrens in Betracht.

2. In einer rechtlich in Vollzug gesetzten (entstandenen) Wohnungseigentümergemeinschaft steht das Antragsrecht nach § 43 Abs. 1 WEG im Verkaufsfall einer Wohnung dem Veräußerer bis zum Eigentumswechsel auch dann noch zu, wenn er die Wohnung dem Käufer übergeben hat und für diesen eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Der Eigentumswechsel während des Verfahrens (also nach Rechtshängigkeit) berührt das Antragsrecht des Veräußerers nicht. Die Weiterverfolgung des Antrags durch den Veräußerer ( § 265 ...

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