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Rumänien / E. Handelsregister

Markus Piuk, Carmen Lupsan
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I. Grundlagen

 

Rz. 53

Das Handelsregister wird beim Handelsregisteramt auf Grundlage des HRG geführt. Ein Handelsregisteramt ist in jedem der 41 (Verwaltungs-)Kreise Rumäniens und in Bukarest bei jedem Tribunal (Landgericht) eingerichtet. Das zentrale Handelsregister wird vom nationalen Handelsregisteramt, das dem Justizministerium untergeordnet ist, geführt. Im Handelsregister werden Kaufleute und Handelsgesellschaften, aber auch Institutionen und Personen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist, eingetragen. Die Anmeldung hat bei dem Handelsregister am Sitz der Gesellschaft zu erfolgen. Über das Internet (www.onrc.ro) ist der Zugang zum zentralen Handelsregister für Rumänien möglich.

II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

 

Rz. 54

Ist eine Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies bleibt ohne Einfluss darauf, dass bereits die Eintragung selbst unabhängig von der Bekanntgabe konstitutive Wirkung hat. So entsteht die Gesellschaft bereits mit Eintragung der Gründung im Handelsregister. Gemäß Art. 5 HRG sind Eintragungen gegenüber Dritten ab dem Tag der Eintragung im Handelsregister oder ab dem Tag der Veröffentlichung im MOF, Teil IV, oder – sofern gesetzlich vorgesehen – einer anderen Art der Veröffentlichung wirksam. Die Person, die verpflichtet ist, eine Eintragung zu erwirken, kann nicht eingetragene Umstände Dritten nicht entgegenhalten, es sei denn, sie erbringt den Beweis, dass dieser nicht eingetragene Umstand dem Dritten bekannt war. Ein Dritter kann sich aber auf nicht eingetragene Akte und Tatsachen berufen, es sei denn, die Nichteintragung bringt die Unwirksamkeit dieser Akte und Tatsachen mit sich (Art. 51 GesG). Für Handlungen, die vor dem sechzehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung vorgenommen werden, können dem Dritten Eintragungen nicht entgegengehalt...

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