Sachverhalt

Eine GmbH hatte für ihr Bankdarlehen die anzuschaffende Maschine zur Sicherheit an die Bank übereignet. Zudem bürgte der Gesellschafter für die Darlehensrückzahlung. Da sich die GmbH in der Krise befand, war die Bürgschaftsgewährung als eigenkapitalersetzend nach den Regelungen des bis zum 31.10.2008 geltenden Rechts einzustufen.

Die Bank wurde durch Verwertung der Maschine vollständig befriedigt. Der bürgende Gesellschafter erwarb sie selbst und zwar deutlich über ihrem Marktwert. Denn hierdurch wurde die vollständige Darlehensrückzahlung an die Bank ermöglicht und der Gesellschafter wurde von seiner Bürgschaftsschuld frei.

Der klagende Insolvenzverwalter der GmbH wollte von dem Gesellschafter dennoch eine Zahlung in Höhe der Bürgschaftssumme.

Der BGH bekräftigte nicht nur einmal mehr die Anwendung des alten Rechts (einschließlich seiner sog. Rechtsprechungsregeln) für Fälle, in denen vor dem 1.11.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und die relevanten Zahlungen geleistet wurden. Sondern er gab dem Insolvenzverwalter auch recht.

Die Befreiung des bürgenden Gesellschafters von seiner Bürgschaftsschuld durch die Befriedigung der Bank aus der Mobiliarsicherheit stufte er als (unzulässige) Zahlung der GmbH an ihren Gesellschafter ein. Und diese hatte er zurückzugewähren.

Hinsichtlich der Höhe des Zahlungsbetrags stellte der BGH auf die Bürgschaftsschuld ab, von der der Gesellschafter befreit wurde. Dass dieser Betrag nur deshalb so hoch war, weil der Gesellschafter einen über dem Marktwert liegenden Kaufpreis für die Maschine gezahlt hatte, hielt der BGH für irrelevant.

Der Gesellschafter musste de facto zweimal bezahlen!

 

Hinweis

Die Entscheidung behält ihre Relevanz auch nach dem neuen Recht (MoMiG). Denn nach § 44a InsO haftet der bürgende Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft nicht nur gegenüber der Bank vorrangig. Sondern gem. §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO muss der Gesellschafter auf Anfechtung durch den Insolvenzverwalter hin auch eine Zahlung an den Insolvenzverwalter leisten und zwar nach der Entscheidung des BGH in Höhe der Bürgschaftsschuld, d.h. in Höhe des Betrags, in dem er von seiner Bürgschaftsverbindlichkeit entlastet wurde. Dies gilt allerdings nur, wenn die Rückzahlung des mit der Bürgschaft besicherten Darlehens im letzten Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag erfolgte.

Denkbar ist, dass die Rechtsprechung andere Anfechtungstatbestände heranzieht, wenn die Jahresfrist abgelaufen ist. Denn schließlich stellt der BGH die Befreiung von der Bürgschaftsschuld einer direkten Zahlung der GmbH an den Gesellschafter gleich, die auch anderen Anfechtungstatbeständen unterfallen kann.

In jedem Fall ist einem bürgenden GmbH-Gesellschafter dringend davon abzuraten, zur Abwendung seiner Inanspruchnahme als Bürge der Gesellschaft sicherungsübereignete Gegenstände zu überhöhten Preisen abzukaufen, damit diese aus dem Erlös das besicherte Darlehen zurückführen kann. Hier läuft er Gefahr, doppelt zu zahlen: Einmal den überhöhten Kaufpreis an die GmbH und ein zweites Mal in Höhe der Bürgschaftsschuld an den Insolvenzverwalter, wenn die GmbH binnen Jahresfrist in die Insolvenz fällt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.07.2009, II ZR 36/08

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