Sachverhalt
Eine GmbH hatte für ihr Bankdarlehen die anzuschaffende Maschine zur Sicherheit an die Bank übereignet. Zudem bürgte der Gesellschafter für die Darlehensrückzahlung. Da sich die GmbH in der Krise befand, war die Bürgschaftsgewährung als eigenkapitalersetzend nach den Regelungen des bis zum 31.10.2008 geltenden Rechts einzustufen.
Die Bank wurde durch Verwertung der Maschine vollständig befriedigt. Der bürgende Gesellschafter erwarb sie selbst und zwar deutlich über ihrem Marktwert. Denn hierdurch wurde die vollständige Darlehensrückzahlung an die Bank ermöglicht und der Gesellschafter wurde von seiner Bürgschaftsschuld frei.
Der klagende Insolvenzverwalter der GmbH wollte von dem Gesellschafter dennoch eine Zahlung in Höhe der Bürgschaftssumme.
Der BGH bekräftigte nicht nur einmal mehr die Anwendung des alten Rechts (einschließlich seiner sog. Rechtsprechungsregeln) für Fälle, in denen vor dem 1.11.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und die relevanten Zahlungen geleistet wurden. Sondern er gab dem Insolvenzverwalter auch recht.
Die Befreiung des bürgenden Gesellschafters von seiner Bürgschaftsschuld durch die Befriedigung der Bank aus der Mobiliarsicherheit stufte er als (unzulässige) Zahlung der GmbH an ihren Gesellschafter ein. Und diese hatte er zurückzugewähren.
Hinsichtlich der Höhe des Zahlungsbetrags stellte der BGH auf die Bürgschaftsschuld ab, von der der Gesellschafter befreit wurde. Dass dieser Betrag nur deshalb so hoch war, weil der Gesellschafter einen über dem Marktwert liegenden Kaufpreis für die Maschine gezahlt hatte, hielt der BGH für irrelevant.
Der Gesellschafter musste de facto zweimal bezahlen!
Hinweis
Die Entscheidung behält ihre Relevanz auch nach dem neuen Recht (MoMiG). Denn nach § 44a InsO haftet der bürgende Gesellschafter in der Insol...