Nach hier vertretener Ansicht ist es auch formularvertraglich grundsätzlich möglich, dem Mieter die Betriebspflicht aufzuerlegen. Dafür sprechen folgende Gründe: Der BGH hält eine formularvertragliche Klausel, die dem Mieter die jährliche Wartungspflichtfür eine Gastherme auferlegt, für wirksam, sofern eine angemessene kostenmäßige Obergrenze festgelegt wird. Er hat es auch nicht beanstandet, dass die Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme selbst ohne Kostenbegrenzung formularvertraglich auf den Mieter übertragen werden können.
Übertragen von Wartungskosten nach BetrKV
Die Zulässigkeit der Kostenüberbürdung stammt aus dem Betriebskostenrecht (s. Abschn. 11.2). Die Wartungskosten für eine Gastherme zählen zu den Betriebskosten nach §§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, 2 Abs. 1 Nr. 4a, 4b BetrKV, die als solche auf den Mieter auch ohne Kostenbegrenzung übertragen werden können.
Dieser Gesichtspunkt lässt sich auf die Wartungskosten für Rauchwarnmelder übertragen. In der Betriebskostenverordnung finden sich Regelungen, die unter die Betriebskosten ausdrücklich auch Wartungskosten fassen. Hinzu kommt, dass die Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern als sonstige Kosten i. S. v. § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden können.
Keine unklare oder unangemessene Formularklausel
Insbesondere steht der formularvertraglichen Umlegbarkeit auch nicht § 307 BGB entgegen. Diese Regelung erklärt Formularklauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen oder die unklar sind, für unwirksam. Beides ist nicht der Fall.
Unklar ist die verständlich gefasste Übertragung nicht.
Unangemessen benachteiligt wird der Mieter nicht, weil Betriebskosten, auch wenn sie nicht ausdrücklich – wie die Rauchwarnmelderwartung – in der Betriebskostenverordnung erwähnt sind, als solche vereinbart und übertrage...