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OLG Stuttgart Urteil vom 29.06.2000 - 13 U 185/99 (veröffentlicht am 29.06.2000)

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rechtskräfitg

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verjährung von Direktansprüchen eines Gesellschaftsgläubigers gegen Geschäftsführer einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH aus § 823 Abs. 2 BGB richtet sich jedenfalls dann nach § 852 BGB, nicht nach § 43 Abs. 4 GmbHG, wenn die Geschäftsführer nach dem Klagvortrag sowohl gegen § 64 Abs. 1 GmbHG als auch gegen § 263 StGB verstoßen haben.

2. Hinreichende Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen schon vor Abschluß des Strafverfahrens, das Anlaß für das zeitweilige Ruhen des Schadensersatzprozesses war?

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, § 852 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 4, § 64 Abs. 1; StGB § 263

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 19 O 161/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart (ER) vom 17. September 1999 wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 11.499,23 DM

 

Gründe

(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten 1 und 2 als ehemalige einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter der M. GmbH auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 11.499,23 DM in Anspruch. Für die GmbH hatte der Kläger im Frühjahr 1993 Fliesenlegerarbeiten in zwei Objekten durchgeführt, die er der GmbH in Rechnung stellte. Aus diesen Rechnungen sind die geltend gemachten 11.499,23 DM noch nicht bezahlt. Mit Ansprüchen gegen die GmbH fiel der Kläger aus. Das Amtsgericht L. hatte mit Beschluß vom 8.10.1993 den Antrag der Beklagten vom 26.8.1993 auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der M. GmbH mangels Masse abgelehnt.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Mögliche Schadenser...

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