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OLG Köln Beschluss vom 12.11.2013 - 19 W 26/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung: Selbständiger Handelsvertreter oder unselbständiger Angestellter?

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass ein Handelsvertreter feste Bürozeiten einzuhalten und Außentermine anzukündigen und abzustimmen hat und ihm vorgegeben wird, wann und wie sie zu arbeiten hat und auch der Inhalt der Tätigkeit vorgegeben wird begründet nach dem streitgegenständlichen Handelsvertretervertrag keine Arbeitnehmereigenschaft.

Für die Frage der Abgrenzung des selbständigen Gewerbetreibenden vom unselbständigen Angestellten ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses entscheidend. Dabei kommt es auf den wirklich gewollten Geschäftsinhalt an, der sich aus den Vereinbarungen und der praktischen Durchführung der Verträge ergibt. Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeit ist nur ein Abgrenzungskriterium, welches aber im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung nicht unverzichtbar ist.

 

Normenkette

GVG § 13; ArbGG §§ 2, 5; HGB § 92

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 05.08.2013; Aktenzeichen 10 O 411/12)

 

Tenor

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen einen Zahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. 1.425,25 EUR gewährt und ihr insoweit Rechtsanwalt C aus N beigeordnet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Aachen vom 4.6.2013 in seiner Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 5.8.2013 - 1 O 411/12 - zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. §§ 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Aachen vom 4.6.2013 in seiner Gestalt des Nichtabhilfehilfebes...

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