Leitsatz
Auch wenn der die Verpflichtung zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils begründende Vertrag und die Abtretung selbst in derselben notariellen Urkunde enthalten sind, führt die Unwirksamkeit des einen Teils nicht zwingend zur Unwirksamkeit des anderen.
Sachverhalt
Ein Vertrag, der die Verpflichtung zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils vorsieht, muss notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG). Und auch die zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorgenommene Abtretung selbst bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Allein schon aus Kostengründen werden beide Rechtsgeschäfte regelmäßig zusammen beurkundet, wobei die Abtretung der Geschäftsanteile häufig unter einer aufschiebenden Bedingung (z.B. der Kaufpreiszahlung) steht.
Weiterhin ist zu beachten, dass bei der notariellen Beurkundung sämtliche im Zusammenhang mit dem Anteilskauf stehenden Vereinbarungen der Vertragspartner einschließlich aller Nebenabreden beurkundet und damit verlesen werden müssen. Genau hier lag das Problem des Falles: Der notariellen Urkunde war als Anlage ein Sanierungskonzept beigefügt, das Nebenabreden enthielt. Darüber, ob das Sanierungskonzept bei der Beurkundung verlesen worden war, bestand zwischen den Parteien Streit.
Entscheidung
Nach Ansicht des OLG Frankfurt kam es aber gar nicht darauf an, ob die Nebenabreden mit verlesen worden waren, denn die gesamte Veräußerung des GmbH-Geschäftsanteils sei auch - ausnahmsweise - ohne dies wirksam:
In der Urkunde seien zwei voneinander zu trennende Verträge enthalten gewesen. Zum einen der Vertrag, der die Verpflichtung zur Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile vorsah, und zum anderen die Einigung über die Abtretung selbst.
Die zu verlesenden Nebenabreden hätten sich nun aber einzig und allein auf den ...