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Niederlande / 1. Testamentsformen

Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
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Rz. 103

Das niederländische Recht kennt verschiedene Arten letztwilliger Verfügungen. In den Niederlanden ist dies ein einseitiges Rechtsgeschäft seitens des Erblassers.

 

Rz. 104

Das Testament wird ausschließlich im Wege der notariellen Beurkundung errichtet. Nach niederländischem Recht gibt es drei Formen letztwilliger Verfügungen:

▪ Das öffentliche Testament (openbare testament), welches beim Notar aufgenommen wird (zum Inhalt des Testaments siehe Rdn 109);
▪ das sog. Depottestament, für dessen Inhalt der zukünftige Erblasser gänzlich selbst verantwortlich ist und beim Notar in Depot gegeben wird; und
▪ das Codicil (siehe dazu Rdn 106 f.).
 

Rz. 105

Das Testament wird vom Notar im Centraal Testamenten Register (Testamentsregister)[38] in Den Haag eingetragen (siehe auch Rdn 133). Neben Testamenten werden im Centraal Testamenten Register auch die Lebensgemeinschaftsverträge und sonstigen notariellen Urkunden, in denen eine Aufenthaltsklausel aufgenommen ist, eingetragen.

 

Rz. 106

Das sog. Codicil ist eine informelle Form einer letztwilligen Verfügung. Es ist ein durch den Erblasser eigenhändig geschriebenes, unterzeichnetes und datiertes Schriftstück. Im Codicil kann Folgendes festgelegt werden:

▪ die Bestattung;
▪ das Zurverfügungstellen der irdischen Reste für die Wissenschaft;
▪ Vermächtnisse für Kleider, Körpergegenstände, Schmuck, Hausrat und Bücher.
▪ Es ist jedoch nicht möglich, einen Testamentsvollstrecker im Codicil zu ernennen. Dies war aber wohl noch unter dem alten Erbrecht vor dem 1.1.2003 möglich.
 

Rz. 107

Vorteil eines Codicils ist, dass es ohne Mitwirkung eines Notars abgeändert oder widerrufen werden kann. Nachteil ist, dass es nicht in einem offiziellen Register eingetragen werden braucht, was manchmal zu Beweisschwierigkeiten Anlass geben kann. Gerade wegen ...

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