Leitsatz

Bei unzureichendem Schallschutz und unzulässig hohem Eisengehalt oder Rost im Warmwasser kann eine Minderung der Bruttokaltmiete von je 10 Prozent angemessen sein. Fahrstuhlkosten können nicht auf Mieter im Seitenflügel umgelegt werden, wenn dort kein Fahrstuhl vorhanden ist. Bei ungeeichten Warmwasseruhren kann die Heizkostenabrechnung für die verbundene Anlage um 15 Prozent gekürzt werden. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist die Bruttowarmmiete als Minderungsgrundlage heranzuziehen. Auch der unzulässig hohe Eisengehalt des Warmwassers bzw. Rost berechtigt zur Minderung. Der unzureichende Luftschallschutz ergibt sich aus dem Gutachten, das die DIN 4109, Ausgabe 1962, zu Grunde legt. Die hier festgestellten 4 dB über dem Grenzwert ergeben eine ganz erhebliche Geräuschbelästigung gerade Wohnzimmerbereich, wo sich die Verletzung der Privatsphäre schlimmer auswirkt als etwa im Flur oder im Küchenbereich. Die Fahrstuhlkosten sind nicht auf den Mieter umlegbar, da er im Seitenflügel ohne Fahrstuhl wohnt. Die Warmwasserkosten sind hier um 15 Prozent zu kürzen, da die Wasseruhren ungeeicht waren, das Kürzungsrecht folgt insoweit aus § 12 Abs. 1 i. V. m. §§ 5, 9 HeizkostenVO.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 14.09.2005, 64 S 77/05

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