Leitsatz

Eine Untergemeinschaft innerhalb einer Mehrhausanlage ist nicht rechtsfähig. Mangels Beschlusskompetenz ist die Bestellung eines Verwalters für eine Untergemeinschaft einer Mehrhausanlage nichtig.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Mehrfamilienhäusern, die jeweils Untergemeinschaften bilden. Auf der Eigentümerversammlung einer der Untergemeinschaften wurde die Verwalterin der Gesamtgemeinschaft zur Verwalterin der Untergemeinschaft bestellt. Auf entsprechende Anfechtungsklage eines Eigentümers wurde nunmehr der entsprechende Bestellungsbeschluss für nichtig erklärt.

Ein Verwalter kann nur von der Versammlung aller Eigentümer für die Verwaltung des gesamten gemeinschaftlichen Eigentums bestellt werden. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 1 WEG ("der Verwalter") folgt außerdem, dass nur ein einziger Verwalter bestellt werden kann. Die Bestellung mehrerer nebeneinander tätiger "Teilverwalter" für die einzelnen Gebäude einer Mehrhauswohnanlage würde nämlich dazu führen, dass jedem dieser Verwalter - entgegen der Bestimmung des § 27 Abs. 2 und 3 WEG - die einem anderen Verwalter funktional oder gegenständlich zugewiesenen Aufgaben entzogen würden.

 

Link zur Entscheidung

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2009, 19 S 40/09

Fazit:

Die Zulässigkeit einer "Teilverwaltung" ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass den Untergemeinschaften in der Teilungserklärung beschränkte Kompetenzen übertragen worden sind, die es den Eigentümern des betreffenden Gebäudes ermöglichen, allein sie betreffende Angelegenheiten selbstständig zu regeln.

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