Leitsatz

Kann ein an den Makler herangetretener Kaufinteressent den Umständen nach annehmen, das daraufhin benannte Objekt stamme aus dem "Bestand" des Maklers, so kommt ohne ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers kein Maklervertrag zustande. Anders verhält es sich nur bei einem echten Suchauftrag des Inhalts, dass der Makler für den Kunden durch Suchanzeige nach außen hin suchend tätig werden soll.

 

Fakten:

Ein Makler, der mit einem Interessenten in Kontakt tritt, muss seine Provisionserwartung diesem gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Ein derartiges Klarstellungsverhältnis ist in jedem Fall zu bejahen, wenn der Kontakt auf eine Initiative des Maklers zurückgeht. Hat sich der Kaufinteressent an den Makler gewandt, weil er durch eine Zeitungsannonce auf ihn aufmerksam geworden ist, kommt ohne entsprechende Klarstellung kein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande. Denn der Kaufinteressent darf davon ausgehen, der Makler sei von der Veräußererseite mit Maklerdiensten betraut und werde vom Veräußerer für seine Tätigkeit entlohnt. Anders sieht es dann aus, wenn ein potenzieller Mieter oder Käufer von sich aus an den Makler herantritt und diesen damit beauftragt, den Nachweis oder die Vermittlung entsprechender Hauptverträge herbeizuführen. In diesem Fall wiederum muss sich der Interessent vor Augen halten, dass der Makler für ihn nicht unentgeltlich tätig werden wird und für die Erbringung typischer Maklerleistungen im Erfolgsfall demnach auch Maklerprovision zu zahlen ist.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Urteil vom 22.04.2004, 8 U 430/03-92

Fazit:

Selbstverständlich sollten Makler auch bei echten "Suchaufträgen" stets für eine maklervertragliche Provisionsvereinbarung sorgen.

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