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Lockanrufe, die zu kostenpflichtigem Rückruf animieren, sind strafbar

Melanie Brokatzky
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Leitsatz

Werden durch Telefonanrufe, bei denen es nur einmal klingelt (sog. Ping-Anrufe), die Telefonbesitzer zu einem Rückruf der angezeigten Nummer veranlasst und stellt sich heraus, dass dieser zu einer kostenpflichtigen Tonbandansage führt, ist dies als Betrug strafbar.

 

Sachverhalt

Die Angeschuldigten besorgten sich Ende 2006 kostenpflichtige 0137-Nummern von einem Netzbetreiber und klingelten in der Weihnachtszeit 2006 hunderttausende Mobilfunkbesitzer mittels "Ping"-Anrufe an. Die Nummer erschien auf dem Display der Angerufenen, wobei die genaue Nummer durch eine vorangestellte Deutschlandkennung (+49) und das Weglassen der 0 nur schwer erkennbar war. Infolge dessen riefen rund 786850 der Telefonnutzer die angezeigte Mehrwertdienstenummer zurück. Der Anruf führte zu einer nutzlosen Bandansage ("Ihr Anruf wurde gezählt") und verursachte pro Anruf Kosten i.H.v. mindestens 98 Cent.

Die Vorinstanz hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Fehlens einer betrugsrelevanten Täuschungshandlung angelehnt. Nach erfolgreicher sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft ließ das OLG Oldenburg die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Nach seiner Ansicht beinhalte ein eingehender Anruf die konkludente Erklärung, man wolle mit dem Angerufenen inhaltlich kommunizieren. Diejenigen, die im Vertrauen auf ein Kommunikationsinteresse zurückgerufen hätten, seien daher getäuscht worden. Absicht der Angeklagten war es, sich durch die eingegangenen Rückrufe einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Da die Bundesnetzagentur 6 Tage nach den ersten Anrufen die kostenpflichtige Nummer abschaltete und den Netzbetreibern untersagte, die Gebühren dafür einzuziehen, wurde die Anklage nur wegen versuchten Betrugs zugelassen.

 

Hinweis

Ausdrücklich wurde im Urteil die in einem vergleichbaren ...

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