Verfahrensgang

AG Regensburg (Urteil vom 03.03.2009; Aktenzeichen 7 C 3814/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 03.03.2009, Az. 7 C 3814/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 650,00 EUR festgesetzt, § 3 ZPO.

 

Tatbestand

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Ersturteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer in vollem Umfang anschließt, eine Verpflichtung der Beklagten zum Erwerb und zur Bezahlung von zwei weiteren Genossenschaftsanteilen aufgrund des in der gemeinsamen Vorstands- und Aufsichtsratssitzung der Klägerin vom 24.09.2004 gefassten Beschlusses angenommen. Nach Ansicht der Berufungskammer ist darin ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 551 I, IV BGB nicht zu sehen, da die Mietkautionen betreffende Norm des § 551 BGB auf zu übernehmende Genossenschaftsanteile keine Anwendung findet (ebenso Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage, Rn. III 168).

Selbst wenn man mit der Berufungsführerin davon ausgeht, dass die Klägerin – etwa bei Ende des Mietverhältnisses – mit den von der Beklagten erworbenen Genossenschaftsanteilen wie mit einer Mietkaution verfährt, haben diese nicht lediglich die Funktion der Mietkaution, vielmehr sind Genossenschaftsanteile Grundlage der Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses zur Genossenschaft, aus dem über die Rechte hinaus, die einem Meter einer nicht der Genossenschaft gehörenden Wohnung zustehen, vielfältige Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Gestaltung der Genossenschaft resultieren (vgl. § 12 der Satzung der Klägerin). Gegen die Anwendung der Regelung über Sicherheitsleistungen aus dem Mietvertragsrecht spricht auch, dass es sich bei den Genossenschaftsanteilen um die finanzielle Beteiligung an der Genossenschaft als Unternehmen handelt, diese mithin deren Eigenkapital darstellen, und deshalb gerade nicht – anders als bei der Mietkaution – § 551 III BGB – vom Vermögen des Vermieters separiert werden müssen (vgl. hierzu Roth, NZM 2008, 356 f.). Dementsprechend ist während des Bestehens der Mitgliedschaft in der Genossenschaft eine Verwertung der Geschäftsanteile, etwa in Form der Aufrechnung, im Hinblick auf §§ 22, 34 GenG ausgeschlossen, während sich der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch während der Mietzeit aus der Kaution befriedigen kann (vgl. Palandt, BGB, 68.A Einf. v. § 535 Nr. 123). Die Anwendung mietvertraglicher Vorschriften auf den beschlossenen Erwerb zusätzlicher Genossenschaftsanteile erscheint daher nicht gerechtfertigt.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 I ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3205092

NZM 2010, 360

ZMR 2010, 368

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