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Lexikon / I. Vertragsschluss

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 1920

Der Subunternehmervertrag wird als selbstständiger Vertrag zwischen dem Generalunternehmer und dem Unternehmer geschlossen.[3528] Der Unternehmer verpflichtet sich hiermit, jedenfalls einen Teil der vom Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn geschuldeten Bauleistungen zu erbringen.[3529] Der Subunternehmer ist aus Sicht des Bauherrn Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers.[3530] Klauseln, die die Zustimmung des Bauherrn zur Drittvergabe der Leistungen durch den Generalunternehmer beinhalten, sind AGB-rechtlich und aus Sicht der VOB/B nicht zu beanstanden.[3531]

 

Rz. 1921

Wenngleich die Vereinbarung einer unangemessen langen Bindefrist an das Angebot für den potentiellen Auftragnehmer gegen § 307 BGB verstößt, ist eine Bindefrist von bis zu 30–50 Tagen bei Subunternehmerverträgen als akzeptabel anzusehen.[3532] Umgekehrt kann eine viermonatige, möglicherweise auch schon eine einmonatige Annahmefrist des Bauunternehmers nicht formularmäßig wirksam festgelegt werden.[3533]

[3528] Ingenstau/Korbion/Korbion, VOB, Teile A und B, Anhang 2, Rn 127.
[3529] Werner/Pastor/Werner, Rn 1323; siehe v. Westphalen/­Motzke, Subunternehmervertrag Rn 28, 29.
[3530] Werner/Pastor/Werner, Rn 1318; BGH NJW 1976, 516; Ingenstau/Korbion/Korbion, Anhang 2, Rn 131.
[3531] Ingenstau/Korbion/Oppler, § 4 Abs. 8 VOB/B Rn 9; v. Westphalen/Motzke, Subunternehmervertrag Rn 58.
[3532] UBH/Christensen, Bauverträge Rn 9 (zwei Monate); v. Westphalen/Motzke, Subunternehmervertrag Rn 64, 65 (zwischen 30 und 50 Tagen); OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.1999 – 12 U 91/98, BauR 1999, 1288.
[3533] WLP/Dammann, Subunternehmervertrag Rn S 280.

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