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Lexikon / B. Internet

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 1194

Wird ein Vertrag über das Internet geschlossen, gelten spezifische Anforderungen an eine Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Typische Klauseln in Online-Verträgen werfen typische Fragen der Inhaltskontrolle auf.

I. Einbeziehung

 

Rz. 1195

Um Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbeziehen zu können, muss der Vertragspartner gemäß § 305 Abs. 2 BGB nicht nur auf die Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen werden. Ihm muss auch eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben sein, und er muss sich mit den Geschäftsbedingungen einverstanden erklären.

1. Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

 

Rz. 1196

Für einen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen genügt grundsätzlich ein Hyperlink.[2469] Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er sich an einer Stelle befindet, die der Kunde nicht übersehen kann. Befindet sich der Link lediglich auf der Startseite einer umfangreichen Website, nicht jedoch auf der Seite mit dem Bestellbutton, reicht dies nicht aus, um den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu genügen.[2470] Da die Hinweispflicht "bei Vertragsschluss" besteht, ist eine zeitliche und räumliche Nähe zu der tatsächlichen Bestellung notwendig.[2471]

 

Rz. 1197

"Ausdrücklich" i.S.d. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ein Hinweis, wenn der Hyperlink von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung der Website nicht zu übersehen und er darüber hinaus klar als Hinweis auf verbindliche Vertragsbestimmungen formuliert ist.[2472] Ist der Hinweis dagegen auf einer unübersichtlichen Internetseite – etwa zwischen einer Vielzahl anderer Hyperlinks – versteckt, fehlt es an einer "Ausdrücklichkeit" des Hinweises i.S.d. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB.[2473] Dasselbe gilt, wenn verschiedene AGB ins Internet gestellt werden und es unklar ist, welche davon für den zu schließenden Vertrag einschlägig sein sollten,...

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