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Lexikon / 3. Zustimmung (§ 305 Abs. 2 letzter Hs. BGB)

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 1204

Nach § 305 Abs. 2 BGB bedarf es zur Einbeziehung der Geschäftsbedingungen in den Vertrag des – ausdrücklichen oder stillschweigenden[2486] – Einverständnisses des Verbrauchers.

 

Rz. 1205

Eine ausdrückliche Zustimmung liegt vor, wenn dem Verbraucher eine Möglichkeit gegeben wird, auf der Bestellseite vor der Absendung der Bestellung einen Button anzuklicken mit einer vorformulierten Erklärung seines Einverständnisses.

 

Rz. 1206

Für ein stillschweigendes Einverständnis des Kunden mit den AGB reicht es regelmäßig aus, wenn eine Bestellung über eine Website erfolgt, die den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genügt.[2487] Wenn der Kunde auf der Website hinreichend auf die AGB hingewiesen wird und die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, ist seine Bestellung als konkludentes Einverständnis mit den AGB zu verstehen (§§ 133, 157 BGB).

 

Rz. 1207

Weit verbreitet sind Klauseln wie "Ich habe die AGB gelesen und verstanden und bin mit ihrer Geltung einver­standen", die die Kenntnisnahme bestätigen sollen. Solche Klauseln sind jedoch gemäß § 309 Nr. 12b BGB un­wirksam.[2488]

[2486] Vgl. Palandt/Grüneberg, § 305 Rn 41; Brox, AT, Rn 228.
[2487] Ernst, Vertragsgestaltung im Internet, Rn 184; Löhnig, NJW 1997, 1688, 1689; OLG Hamburg v. 13.6.2002, MMR 2002, 677.
[2488] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 108; Härting, Internetrecht, Rn 617; BGH v. 28.3.1996, NJW 1996, 1819; LG München I v. 14.8.2003, CR 2004, 221, 224.

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