Entscheidungsstichwort (Thema)

ERA Strukturkomponente. Auslegung eines TV. Bezugnahmeklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zahlung der ERA-Strukturkomponente nach § 4 TV ERA-APF setzt voraus, dass ERA tatsächlich eingeführt wird.

 

Normenkette

TV ERA-APF § 4c; ERA-ETV § 5 Ziff. 6b

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 18.07.2011; Aktenzeichen 2 Ca 8117/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.2013; Aktenzeichen 5 AZR 266/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.07.2011 – 2 Ca 8117/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung einer ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2009.

Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsunternehmen und war zunächst Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1963 tätig. Die Einzelheiten der Beschäftigung regelte zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.09.1992 (Bl. 66 ff. G.A.). In Nr. 7 dieses Arbeitsvertrages heißt es auszugsweise:

„Diesem Anstellungsvertrag liegen die Bestimmungen der Tarifverträge für Angestellte der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Nordrhein-Westfalen sowie die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde.”

Das monatliche Bruttogehalt des Klägers betrug zuletzt 4.179,20 EUR.

Am 18.12.2003 vereinbarten die IG Metall sowie der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein Westfalen das Entgeltrahmenabkommen (im Folgenden: ERA) sowie begleitende Tarifverträge zur Einführung, darunter auch den ERA-Einführungstarifvertrag (im Folgenden: ERA-ETV) und den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (im Folgenden: TV ERA-APF).

Der TV ERA-APF regelt die Einrichtung eines Fonds, dessen Ziel die Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom bisherigen System der Tarifentlohnung auf das ERA-Entgeltsystem ist. Dazu wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente diente der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte, die andere floss in die sog. ERA-Strukturkomponenten, vgl. §§ 2, 3 TV ERA-APF. Durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten sollen spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.

Hierzu regelt § 4 b) und c) TV ERA-APF auszugsweise Folgendes:

„b) In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 nach Maßgabe des § 4 d dem ERA Anpassungsfonds zugeführt.

Die bei der betrieblichen ERA Einführung in dem ERA Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden verwendet werden. ….

c) Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung die ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % als Einmalzahlungen geleistet. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus den Entgeltabkommen vom 16. Februar 2004.1

Die Betriebsparteien können statt dessen durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass auch diese weiteren ERA-Strukturkomponenten vorläufig nicht ausgezahlt, sondern dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt werden, um sie ebenso wie die auf jeden Fall zuvor anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten ERA-Strukturkomponenten zu verwenden.

FN1: Die Tarifvertragsparteien werden Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis und ggf. weitere Einzelheiten auf Basis der Ergebnisse der Entgeltabkommen 2006 regeln.”

§ 4 d regelt auszugsweise:

„In den der Auszahlungstarifperiode folgenden Tarifperioden werden die ERA-Strukturkomponenten pauschal (d.h. nicht individuell) zunächst wie folgt ermittelt:

Sonderfall: Steht fest, dass das Entgeltrahmenabkommen betrieblich nicht eingeführt wird, findet eine Zuführung zu dem ERA-Anpassungsfonds nicht statt, vielmehr erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden Einmalzahlungen in Höhe der vorstehend ansonsten für den Anpassungsfonds beschriebenen Zuführungen.”

§ 4 e bestimmt:

Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen im Einführungstarifvertrag zum ERA geregelt sind, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichsbeträge, die sog. Überschreitern für eine Übergangszeit zugesagt werden;

oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbra...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge