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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 11.01.2008 - 1 SHa 47/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtsenthebung eines Ehrenamtlichen Richters wegen Teilnahme an Diffamierungskampagnen gegen die Verfassung. Rechtsradikale Gesinnung. Mitgliedschaft in einer Rockgruppe. Verfassungsfeindlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Auch ein außeramtliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters kann eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch das gezeigte Verhalten das Ansehen des ehrenamtlichen Richters in einem solchen Maße erschüttert wird, dass die Amtsführung in Mitleidenschaft gezogen wird und die Vertrauenswürdigkeit des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen wird. Zwar bilden weder die politischen noch die gewerkschaftlichen, religiösen oder sozialpolitischen Anschauungen einen Enthebungsgrund. Dagegen stellen die Teilnahme an Diffamierungskampagnen gegen die Verfassung oder die Verfassungsorgane sowie der Aufruf zu Gewaltaktionen und ähnliches eine Amtspflichtverletzung dar

 

Normenkette

ArbGG § 27 Sätze 1-2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 5; GG Art. 5 Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.05.2008; Aktenzeichen 2 BvR 337/08)

 

Tenor

Der Antragsgegner wird seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Stuttgart enthoben.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner seines ehrenamtlichen Richteramtes zu entheben.

Der Antragsgegner ist auf Vorschlag des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland – Landesverband Baden-Württemberg – seit 1.1.2004 als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Stuttgart berufen. Seine reguläre Amtszeit endet am 31.12.2008. Seit 1989 ist der Antragsteller Mitglied der Rockband „NW”. Die Band wurde 1987 gegründet. Der Antragsteller war zunächst als Bassist, später als Gitarrist bei dieser Band aktiv. Er ist Domaininhaber der Homepage dieser Rockband (www.nw...

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