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Kündigung eines Sozietätsvertrags

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Leitsatz

Im Sozietätsvertrag einer Anwaltspraxis stellt der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren auch dann eine unzulässige Kündigungsbeschränkung dar, wenn sie Teil der Alterssicherung der Seniorpartner ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie haben sich am 28.1.1989 zu einer Sozietät "zu gemeinsamer Berufsausübung und Alterssicherung" zusammengeschlossen. Die Sozietät begann am 1.5.1989. Gemäß § 15 des Sozietätsvertrags wurde sie unter Ausschluss des Kündigungsrechts auf eine Dauer von 30 Jahren fest errichtet; im Falle unterbleibender Kündigung sollte sie für weitere 30 Jahre fortgesetzt werden. Die seinerzeit 50- bzw. 52-jährigen Beklagten brachten in die Sozietät jeweils bestehende, am Kanzleiort alt eingesessene Kanzleien ein. Der Kläger, der damals gut 30 Jahre alt und nicht nur als Anwalt, sondern als einziger der vier Beteiligten auch als Steuerberater zugelassen war, trat als Berufsanfänger ohne eigenen Mandantenstamm in die Sozietät ein. Er war von Beginn an gleichberechtigter Gesellschafter, ohne dass er für den Erwerb seines Gesellschaftsanteils eine Gegenleistung hätte erbringen müssen. Der Sozietätsvertrag sah überdies vor, dass die Sozietät dem Sozius, der aus Altersgründen seine Mitarbeit einstellt, aus dem Gewinn grundsätzlich eine an der Beamtenversorgung orientierte Altersversorgung zahlen musste. In Höhe von 50 % bestand diese Versorgungsverpflichtung auch gegenüber den Witwen. Die Versorgungsansprüche dürfen insgesamt ein Drittel des jährlichen Reinerlöses nicht übersteigen. Den tätigen Sozien wurde außerdem ein Selbstbehalt eingeräumt. Bereits nach kurzer Zeit kam es zwischen den Beteiligten zu gravierenden Streitigkeiten. Der Kläger erhob deswegen im Jahre 2002 Klage auf Feststellung, dass ...

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