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Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland / § 50 Integrationsbeiräte

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§ 50 Integrationsbeiräte

(1) 1Die Gemeinden können Integrationsbeiräte bilden, in denen die Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, vertreten sind. 2Der Integrationsbeirat besteht zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Gemeinderates. 3In Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 8 vom Hundert an der Gesamtbevölkerung sollen Integrationsbeiräte gebildet werden. 4Für die Ermittlung des Ausländeranteils gilt § 71 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(2) 1Zwei Drittel der Mitglieder des Integrationsbeirats werden von den Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. 2Das Nähere regelt die Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts. 3Für die Bestimmung der Mitglieder des Gemeinderates sind die Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsprechend anzuwenden. 4Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 30 Abs. 1, § 33 und § 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 entsprechend.

(3) Der Integrationsbeirat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine oder einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) 1Der Integrationsbeirat kann sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Absatzes 1 berühren. 2Auf Antrag des Integrationsbeirats hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat solche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. 3Die Sprecherin oder der Sprecher des Integrationsbeirats ist berechtigt, bei d...

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