Volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und ihren Lebensbedarf nicht durch eigenes Erwerbseinkommen decken können, haben hierzu – anders als minderjährige Kinder – auch den Stamm ihres Vermögens einzusetzen, bevor sie einen (oder beide) Elternteile auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen können; ihnen ist lediglich ein sogenannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen.[1] Dies folgt im Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB, wonach minderjährige unverheiratete Kinder lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen, nicht jedoch das Vermögen selbst, bedarfsdeckend zu verwenden haben.[2]

Einzusetzen ist dabei nicht lediglich zweckgebunden zur Finanzierung der Ausbildung zugewandtes Vermögen, sondern jegliches zur freien Verfügung des volljährigen Kindes stehende Vermögen ungeachtet seiner Herkunft und etwaiger mit der Zuwendung verbundener Vorstellungen des Zuwendenden oder des Kindes. Ein Kind, das mit Eintritt seiner Volljährigkeit über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, hat deshalb vorhandenes Vermögen sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs während der Ausbildung einzusetzen; ihm wird unterhaltsrechtlich nicht gestattet, sein Vermögen anderweitig zu verbrauchen. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit muss es sich so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.[3]

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