Rz. 27

Die Rechtsbeschwerde erfordert das Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift nach Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Eine Ausnahme besteht nur für (zugelassene) Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen oder über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 10 Abs. 4 FamFG). Die Einlegung durch einen Notar genügt nicht, selbst wenn dieser den Eintragungsantrag nach § 15 Abs. 2 GBO gestellt hat und insoweit die Vollmachtsvermutung gilt.[54] Findet ein Beteiligter keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt und erscheint die Rechtsverfolgung nicht mutwillig, kann den Beteiligten ein Notanwalt beigeordnet werden (§§ 78b und 78c ZPO). Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden (Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 4 FamFG). Die Nichteinhaltung dieser Ordnungsvorschrift ist unschädlich, da dies nur der alsbaldigen Information des Rechtsbeschwerdegerichts über die angefochtene Entscheidung dient.

 

Rz. 28

Die Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift kann als elektronisches Dokument (s. Rdn 30) und weiterhin auch per Post, Telefax, Telegramm, Fernschreiben oder Computerfax eingelegt werden, sofern kein Rechtsanwalt oder keine Behörde tätig wird. Soweit seit dem 1.1.2022 die Nutzung für die in § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG aufgeführten Personen (Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts etc.) verpflichtend ist; findet diese Vorschrift für die Grundbuchrechtsbeschwerde keine Anwendung. Abs. 3 verweist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde ausschließlich auf § 73 Abs. 2 S. 2 und damit nur auf § 14 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 FamFG und nicht auf § 14b FamFG. Damit kann eine Rechtsbeschwerde weiterhin als elektronisches Dokument eingelegt werden, ohne dass eine entsprechende Verpflichtung besteht. Ausgeschlossen ist die Einlegung der Rechtsbeschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, da § 73 Abs. 2 S. 1 GBO nicht anwendbar ist.

 

Rz. 29

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind vom Anwaltszwang befreit (§ 10 Abs. 4 S. 2 FamFG), wobei die Vertretung durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt erfolgen muss.[55] Auch der Bezirksrevisor kann als Vertreter der Staatskasse im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe die Rechtsbeschwerde nur einlegen, sofern er – was regelmäßig nicht der Fall ist – die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die Behörde ist nur vom Anwaltszwang befreit, wenn sie im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse tätig wird. Die muss zur Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben im eigenen Namen oder als Organ bzw. gesetzlicher Vertreter der Verwaltung auftreten. Dagegen darf die Behörde die Rechtsbeschwerde nicht ohne Einschaltung eines BGH-Anwaltes einlegen, wenn sie diese als rechtsgeschäftlicher Vertreter einer Privatperson einlegt.[56]

[54] Demharter, § 78 Rn 17; Hügel/Kramer, § 78 Rn 47.
[56] Vgl. BGH NJW 1958, 1092; KG FamRZ 1973, 313; KG FamRZ 1964, 325; OLG Hamburg MDR 1953, 689.

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