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Kein Abzug des Erwerbstätigenbonus bei konkreter Bedarfsermittlung

Barbara Rotter
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Leitsatz

Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beurteilten Frage auseinandergesetzt, ob in Fällen konkreter Bedarfsberechnung der Abzug eines Erwerbstätigenbonus aufseiten des Unterhaltsberechtigten zulässig ist.

 

Sachverhalt

Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Jahre 1982 geheiratet und lebten seit August 2003 getrennt. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1985 und 1987 geborene Kinder hervorgegangen. Das Verbundurteil hinsichtlich des Scheidungsausspruchs war seit dem 23.8.2008 rechtskräftig.

Der Antragsteller war Laborarzt in einer Gemeinschaftspraxis. Die Antragsgegnerin war ausgebildete medizinisch-technische Assistentin und in der Praxis des Antragstellers angestellt. Tatsächlich arbeitete sie dort nicht, bezog jedoch ein Nettoeinkommen von ca. 1.000,00 EUR monatlich.

Die Antragsgegnerin machte nachehelichen Unterhalt geltend und berechnete ihren Bedarf konkret. Der Antragsteller hat seine Leistungsfähigkeit nicht in Frage gestellt, die Höhe des Bedarfs jedoch bestritten und eine Unterhaltsbegrenzung geltend gemacht.

Erstinstanzlich wurde der Antragsteller zur Zahlung von Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt verurteilt und der Unterhalt bis zum 31.08.2013 befristet.

Das OLG hat den Elementarunterhalt sowie den Altersvorsorgeunterhalt herabgesetzt und den Unterhalt für die Folgezeit bis September 2018 stufenweise herabgesetzt und schließlich befristet bis zum 31.8.2023.

Hiergegen richtete sich die Revision des Antragstellers, der eine Befristung des Unterhalts bis zum 31.8.2018 begehrte.

Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Entscheidung

Der BGH vertrat die Auffassung, das OLG habe den Anspruch der Antragsgegnerin zu Unrecht in vollem ...

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