Die Inobhutnahme endet, wenn das Kind dem Personensorgeberechtigten übergeben wird oder wenn das Jugendamt nach Durchführung des Hilfeplanungsverfahrens Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII oder nach Erreichen der Volljährigkeit Hilfe nach § 41 SGB VIII gewährt. Die mögliche Dauer einer Inobhutnahme ist gesetzlich nicht geregelt. Um einen kontinuierlichen Hilfeprozess sicherzustellen und eine Lücke in der sozialpädagogischen Unterstützung zu vermeiden, ist die Inobhutnahme allerdings nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt, sondern übernimmt auch eine Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe[1] Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Inobhutnahme trotz ihres vorläufigen Charakters im Bedarfsfall über die eigentliche Krisensituation hinaus bis zum Abschluss des Hilfeplanungsprozesses andauern kann.[2]

[2] VG Feiburg (Breisgau), Urteil v. 1.3.2017, K 3010/15, EuG 2017, 384-396.

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