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Herausgabe: Kellerabteil

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Dass Kellerabteile nicht wie vorgesehen geschaffen wurden, steht der Entstehung von Sondereigentum nicht entgegen, wenn Bauausführung und Aufteilungsplan nicht in einer Weise voneinander abweichen, die es unmöglich machen, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen.

 

Normenkette

§ 985 BGB

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümerin K, seit dem Jahr 2012 Eigentümerin des Wohnungseigentums Nr. 3, verlangt von Wohnungseigentümer B die Herausgabe eines Kellerabteils.
  2. Nach der Teilungserklärung besteht das Wohnungseigentum Nr. 3 aus einem Miteigentumsanteil von 248,415/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung im Obergeschoss links, bestehend aus einer Wohnung sowie einem Abstell- und einem Nebenraum im Untergeschoss. Der Aufteilungsplan weist im Untergeschoss einen großen Raum auf, der in 4 Kellerabteile aufgeteilt ist, wobei die beiden äußeren Kellerabteile der Wohneinheit Nr. 3, die beiden mittleren Abteile hingegen der Wohneinheit Nr. 2 zugewiesen sind. Das Untergeschoss wurde hiervon abweichend errichtet: Es finden sich nur 3, mit Holzverschlägen voneinander getrennte Abteile.
  3. Die Wohnungseigentümer gebrauchen diese Abteile von Anfang an in der Weise, dass je ein Abteil einem der 3 Wohnungseigentümer zugewiesen ist. Wohnungseigentümer B gebraucht das an der westlichen Außenwand gelegene Abteil, das flächenmäßig größer ist, als die nach dem Aufteilungsplan als "ABSTR 3" vorgesehene Fläche, die der Wohneinheit 3 zugewiesen ist.
  4. Wohnungseigentümer B wendet ein, das herauszugebende Kellerabteil müsse erst geschaffen werden. Der Erstherstellungsanspruch sei jedoch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Herausgabeanspruch sei aufgrund der Tatsache, dass der Keller...

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