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Haushaltshilfe / 7.2.2 Unbezahlter Urlaub des Ehegatten/Lebenspartners

Yvonne Ehrmann
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Übernimmt die Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Ehegatte/Lebenspartner oder eine andere im Haushalt lebende Person und hat diese zu diesem Zweck unbezahlten Urlaub, erstattet die Krankenkasse das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt bis zum Höchstbetrag der selbst beschafften nicht verwandten/verschwägerten Ersatzkraft.[1]

 
Praxis-Tipp

Höhere Erstattungsbeträge

Einige Krankenkassen erstatten das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt in kompletter Höhe oder bis zum kalender- bzw. arbeitstäglichen Höchstkrankengeld.

 
Wichtig

Versicherungsschutz während unbezahltem Urlaub

Die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern bleibt ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat erhalten.[2] Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer zur Weiterführung des Haushalts unbezahlten Urlaub nimmt und der Verdienstausfall im Rahmen der Haushaltshilfe erstattet wird. Anschließend hat der Arbeitnehmer eventuell noch für 1 Monat einen Anspruch auf Leistungen.[3] Die Versicherten sollten hierüber rechtzeitig informiert werden.

Die Haushaltshilfe in Form der Erstattung des Verdienstausfalls ist für eine im Haushalt lebende Person, die sich zur Weiterführung des Haushalts unbezahlt beurlauben lässt, auf längstens 2 Monate begrenzt. Bei länger dauernder Unterbrechung schließt § 38 Abs. 3 SGB V den Haushaltshilfeanspruch aus.[4]

[1] GR v. 9.12.1988 zu § 38 SGB V, Abschn. 5.1 Abs. 4.
[2] § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.
[3] § 19 Abs. 2 SGB V.
[4] BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 1 KR 15/99 R.

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