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Güterrecht / 3.2.2.3 Durch Schenkung oder als Ausstattung erworben

Tobias Böing
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Rz. 78

Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht dem des § 516 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist, dass sämtliche Voraussetzungen einer Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB vorliegen. Danach muss zwischen den Parteien gemäß den allgemeinen Regeln ein Vertrag darüber zu Stande kommen, dass die Zuwendung des Zuwendenden an den Zuwendungsempfänger unentgeltlich erfolgt. Handelt es sich um eine gemischte Schenkung, bei der ein Teil der Zuwendung entgeltlich und ein weiterer unentgeltlich erfolgen, steht dies zwar der Einordnung als Schenkung nicht entgegen. Erforderlich ist aber auch hier, dass sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.

 

Rz. 79

Erbrachte Arbeitsleistungen oder Gebrauchsüberlassungen fallen mangels Vermögenseinbuße grundsätzlich nicht unter den Schenkungsbegriff der Norm.[1] Allerdings kann Gegenstand der Schenkung die ersparte Vergütung sein, die für derartige Leistungen üblicherweise gewährt wird. Hat nämlich derjenige, der die Arbeit geleistet hat, einen Vergütungsanspruch erlangt, so kann die Vermögensverschiebung in dem Erlass der Vergütungsschuld gesehen werden. Eine Schenkung könnte es auch darstellen, wenn der Zuwendende seine Arbeitskraft oder die zur Nutzung überlassene Sache anderweitig gegen Ertrag hätte einsetzen können, auf diesen Nutzen aber zugunsten des Bedachten verzichtet hat.

 

Rz. 80

Nur Schenkungen von dritter Seite sind dem Anfangsvermögen des Beschenkten zuzurechnen. Schenkungen unter Ehegatten fallen nach ständiger Rechtsprechung des BGH[2] nicht unter § 1374 Abs. 2 BGB, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen handelt. Dies gilt auch für Zuwendungen unter Ehegatten, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgen.[3]

 

Rz. 81

Bezüglich Zuw...

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