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Grundbesitz in Gemeinschaftseigentum / 5.6 Fehlende Verwaltungsregelung

Dr. Michael Cirullies
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5.6.1 Lücke im Vertrag

Anspruch jedes Teilhabers auf Entscheidung

Bei fehlender Regelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinsamen Grundstücks kann jeder Miteigentümer "eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen" (§ 745 Abs. 2 BGB). Er hat also gegen die widersprechenden Miteigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Entscheidung bezüglich der Verwaltung und Benutzung des Grundstücks.

5.6.2 Mitwirkungspflicht

Besondere Pflichten

Im Einzelfall können die übrigen Miteigentümer Mitwirkungs- und Duldungspflichten treffen.

 
Praxis-Beispiel

Mitwirkung bei Mieterhöhung

Weigert sich beispielsweise der Miteigentümer eines vermieteten Grundstücks, an einer von anderen Teilhabern geplanten Mieterhöhung mitzuwirken, so gilt:

  • Kommt ein Mehrheitsbeschluss nicht zustande, kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung verlangen (§ 745 Abs. 2 BGB). Dieser Anspruch kann im Fall der Vermietung des gemeinschaftlichen Grundstücks auch die Mitwirkung an einer Mieterhöhung umfassen.
  • Der Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB beschränkt sich grundsätzlich auf die Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Regelung. Bei schwierigen Sachverhalten, die eine Abstimmung unter den Teilhabern erfordern, kann er ausnahmsweise auch die konstruktive Mitwirkung an dieser Abstimmung einschließen.
  • Die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht begründet Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung.[1]
 
Praxis-Beispiel

Pflicht zur Entgeltzahlung bei Nutzungsüberlassung

Streitpunkt Nutzungsentschädigung

Zu Streit führt oft die Nutzungsüberlassung an einzelne Mitberechtigte: Die Brüder A und B sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Sie haben sich geeinigt, dass A das Grundstück alleine nutzen darf, wollten aber das

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