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GbR als Grundstückseigentümerin

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Leitsatz

Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer GbR mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, schloss am 27.7. bzw. 9.8.1995 zur Finanzierung des von ihr betriebenen Bauvorhabens K-Straße einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank. Dabei wurde sie von ihren Gründungsgesellschaftern P und Z vertreten. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 13.8.1996 bestellten P und Z als damalige Eigentümer des Grundstücks K-Straße zugunsten der Beklagten an vier noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheiten eine Gesamtgrundschuld über 728300 DM und unterwarfen sich und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft. Zur Auszahlung des Darlehens kam es nicht, weil die Beklagte auf einer gesamtschuldnerischen Mithaftung aller Gesellschafter in voller Höhe – wie im Darlehensvertrag vorgesehen – bestand, während die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag nur zur anteiligen Haftung verpflichtet waren und eine weitergehende Haftungsübernahme ablehnten. Die Beklagte macht deshalb einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung von 72878 EUR geltend und will wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung in die von der Grundschuld erfassten Miteigentumsanteile an dem Grundstück betreiben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Vollstreckungsabwehrklage. Das OLG hatte die Klage – anders als das LG – abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte jetzt zur Zurückverweisung.

 

Entscheidung

Die Vollstrecku...

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