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Frankreich / II. Adoption

Dr. Christoph Döbereiner
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1. Allgemeines

 

Rz. 272

Das französische Recht unterscheidet in Art. 343 ff. CC zwischen der einfachen Adoption (adoption simple) und der Volladoption (adoption plénière). Adoptionen werden gem. Art. 353 CC auf Antrag des Annehmenden durch das Tribunal judiciaire gerichtlich ausgesprochen.

2. Die Volladoption

 

Rz. 273

Durch die Volladoption wird ein Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen hergestellt, das Adoptivkind verliert die Verwandtschaftsverhältnisse zur ursprünglichen Familie,[111] Art. 356 Abs. 1 CC. Nur im Falle der Stiefkindadoption bleiben nach Art. 356 Abs. 2 CC die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zum Ehegatten und dessen Familie bestehen. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Annehmendem und Adoptivkind stellt kein Adoptionshindernis dar, auch keine Schwägerschaft.

 

Rz. 274

Die Volladoption kann gem. Art. 343 CC durch (auch gleichgeschlechtliche) Ehegatten, die mehr als zwei Jahre verheiratet oder beide über 28 Jahre alt sind, oder nach Art. 343–1 CC durch jede einzelne Person, die über 28 Jahre alt ist, beantragt werden. Bei einer verheirateten Einzelperson muss der Ehegatte zustimmen. Die Altersgrenzen gelten nicht bei der Stiefkindadoption (Art. 343–2 CC). Eine Adoption durch mehrere Personen ist nur durch Ehegatten zulässig (Art. 346 CC).

 

Rz. 275

Der Annehmende muss nach Art. 344 CC mindestens 15 Jahre, bei der Stiefkindadoption mindestens 10 Jahre, älter sein als das Adoptivkind; hiervon kann jedoch gerichtlich befreit werden. Das Adoptivkind darf nach Art. 345 Abs. 1 CC nicht älter als 15 Jahre sein und muss mindestens 6 Monate von den Annehmenden in deren Haushalt aufgenommen worden sein. Es muss nach Art. 345 Abs. 2 CC der Adoption selbst zustimmen, wenn es älter als 13 Jahre alt ist.

 

Rz. 276

Eine Stiefkindadoption ist nach Art. 345–1 CC zulässig, wenn ...

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