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Frankreich / 2. Zuständigkeit

Dr. Christoph Döbereiner
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Rz. 210

Sachlich zuständig zur Entscheidung über die Scheidung ist gem. Art. L 213–3 Abs. 2 Nr. 2 Code de l’organisation judiciaire das Tribunal judiciaire, das grds. durch einen Familienrichter als Einzelrichter entscheidet (juge aux affaires familiales). Der Familienrichter kann nach Art. L 213–4 Abs. 1 Code de l’organisation judiciaire die Angelegenheit an das Kollegium durch nicht anfechtbare Entscheidung verweisen, auf Verlangen einer Partei ist er hierzu nach Art. L 213–4 Abs. 2 Code de l’organisation judiciaire verpflichtet. Örtlich zuständig ist gem. Art. 1070 CPC das Gericht am Familienwohnort im Zeitpunkt des Scheidungsantrags, bei getrennt lebenden Ehegatten mit minderjährigen Kindern und gemeinsamem Sorgerecht das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder, bei alleinigem Sorgerecht das Gericht am Wohnort des sorgeberechtigten Ehegatten, in allen anderen Fällen das Gericht am Wohnort des Antragsgegners. Bei der einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung können die Ehegatten bei Getrenntleben zwischen den für ihre Wohnorte zuständigen Gerichten frei wählen.

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