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Frankreich / 2. Erbauseinandersetzung

Christian Döbereiner
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Rz. 173

Grundsätzlich kann jeder Miterbe gem. Art. 815 Abs. 1 C.C. jederzeit die Teilung verlangen. Vertraglich kann ein Teilungsausschluss gem. Art. 1873–2 ff. C.C. bis zu einer Dauer von fünf Jahren vereinbart werden. Gerichtlich kann auf Antrag gem. Art. 821 ff. C.C. ein Teilungsausschluss auf die Dauer von höchstens fünf Jahren (Art. 823 C.C.), bei Minderjährigkeit von Miterben auch bis zur Volljährigkeit des Jüngsten, bei Vorhandensein eines überlebenden Ehegatten auch bis zu dessen Tod, angeordnet werden, wenn im Nachlass ein Unternehmen vorhanden ist und der Erblasser einen Ehegatten oder minderjährige Kinder hinterlässt. Das Gleiche gilt für die Ehewohnung samt Inventar. Ein Teilungsaufschub von bis zu zwei Jahren kann nach Art. 820 C.C. angeordnet werden, wenn die Zerschlagung des Nachlasses unwirtschaftlich wäre oder die Fortführung eines Unternehmens gefährden würde.

 

Rz. 174

Die Teilung der Nachlassmasse kann entweder gütlich oder gerichtlich erfolgen. Die gütliche Teilung (partage amiable) erfordert gem. Art. 835 Abs. 1 C.C., dass alle Gemeinschaftsmitglieder geschäftsfähig und sich über ein gemeinsames Vorgehen einig sind. Sie bedarf keiner besonderen Form, nur bei Zugehörigkeit von Grundstücken zum Nachlass ist nach Art. 835 Abs. 2 C.C. notarielle Beurkundung erforderlich.

 

Rz. 175

Für die gerichtliche Teilung (partage judiciaire) gem. Art. 840 C.C. ist gem. Art. 45 C.P.C., Art. 841 C.C. das Tribunal judiciaire am Ort des Erbfalls zuständig. Ein Übergang von der gerichtlichen zur einvernehmlichen Teilung ist nach Art. 842 C.C. jederzeit möglich. Das Gericht ordnet ggf. nach einer Versiegelung des Nachlasses die Teilung an, schätzt den Nachlass, lässt einzelne Nachlassgegenstände verkaufen und beauftragt einen Notar mit der Ausführung der Teilung. Letzterer ste...

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