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FoVo 6/2012, Vollmachtsvorlage: Wer wird eigentlich geschützt?

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Leitsatz

Der Nachweis der Vollmacht gemäß § 80 ZPO kann nur durch Einreichung der schriftlichen Originalurkunde geführt werden. Eine Fotokopie der Vollmachtsurkunde genügt dem nicht, selbst wenn sie notariell beglaubigt ist und dem Notar bei der Beglaubigung der Fotokopie auch ein Beglaubigungsvermerk über die öffentliche Beglaubigung der auf der Urschrift vollzogenen Unterschrift vorlag.

Der Mangel der Vollmacht ist gemäß § 88 Abs. 2 ZPO auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn als Unterbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

LG Duisburg, 22.2.2012 – 7 T 185/11

1 I. Der Fall

AG lehnt PfÜB wegen fehlender Vollmacht ab

Das AG hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB), den die RAin im Namen der Gläubigerin gestellt hat, zu Recht zurückgewiesen, da die RAin ihre Vollmacht nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat. Die übersandte notariell beglaubigte Fotokopie der Inkassovollmacht der Gläubigerin reicht hierzu nicht aus.

2 II. Die Entscheidung

Original statt der Kopie wird gefordert

Gemäß § 80 S. 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Dieser Nachweis kann nur durch Einreichung der schriftlichen Originalurkunde geführt werden; ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art, insbesondere eine Fotokopie der Vollmachtsurkunde, genügt dem nicht. An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmäch­tigung besteht sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein Interesse des Verfahrensgegners (BGH NJW 1994, 2298; BGH NJW-RR 2002, 933; BGH InVo 2006, 367).

Notarielle Beglaubigung reicht auch nicht

Dies gilt nach dem Sinn und Zweck des urkundlichen Nachweises auch dann, wenn die Fotokopie notariell beglaubigt worden ist. Die in den zitierten Entscheidungen des BGH anzutreffende Formulierung, die Urkunde sei "gegebenenfalls in beglaubigter Form" vorzulegen, ni...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Nachweis der Bevollmächtigung  Leitsatz (amtlich) Zum Nachweis der Bevollmächtigung gem. § 80 Abs. 1 ZPO ist das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen. Schriftstücke, die lediglich einen durch technische ...

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