III. Das Fazit

In der unmittelbaren Ansprache des Schuldners trotz bestehender Bevollmächtigung eines Rechtsdienstleisters liegt jedenfalls für ein registriertes Inkassounternehmen nach § 10 RDG weder ein Verstoß gegen § 172 ZPO noch gegen § 12 BORA. Auch ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners nicht rechtswidrig, weil dessen Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange des Gläubigers nicht überwiegt. Wird keine für den Gläubiger erkennbare kognitive Schwäche des Schuldners ausgenutzt, bestehen also keine Bedenken, diesen trotz bestehender Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes unmittelbar anzuschreiben. Anderes gilt für den Rechtsanwalt des Gläubigers, der § 12 BORA unterliegt und deshalb nur bei Gefahr im Verzug den Schuldner unmittelbar anschreiben darf und darüber dessen Bevollmächtigten unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

FoVo 4/2015, S. 67 - 69

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