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FoVo 4/2012, Prüfungskompetenz des Gerichtsvollziehers bei anderweitig verrechneten Teilleistungen

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Leitsatz

Macht ein Gläubiger neben der titulierten Hauptforderung auch nicht titulierte Nebenforderungen (hier: Zinsen) geltend, kann er Teilleistungen des Schuldners zulässigerweise gemäß § 367 Abs. 1 BGB hierauf verrechnen. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt dieser Verrechnung bereits ein Titel über die Hauptforderung bestand, hindert ihn nicht, außerhalb der Zwangsvollstreckung erbrachte Teilleistungen nicht nur auf die titulierte Forderung anzurechnen. Die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Verrechnung unterliegt nicht der Prüfung des Gerichtsvollziehers. Vielmehr muss der Schuldner insoweit, wenn er sich gegen aus seiner Sicht unberechtigte Verrechnungen auf nicht titulierte Nebenforderungen wenden will, Vollstreckungsgegenklage erheben.

LG Wuppertal, 24.1.2011 – 6 T 6/11

1 I. Der Fall

GL verrechnet Teilleistungen auf nicht titulierte Zinsen

Die GL betreibt die Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Unterhaltsbeschluss und hat den GV mit einem kombinierten Auftrag zur Durchführung der Sachpfändung und des Offenbarungsverfahrens unter Beifügung einer Forderungsaufstellung beauftragt. Im Titel sind Zinsen nicht tituliert. In der Forderungsaufstellung sind Zahlungen des Schuldners enthalten, die die GL nach der Forderungsaufstellung gemäß § 367 Abs. 1 BGB zum geringen Teil auf Kosten, alsdann aber auch hauptsächlich auf Zinsen, die ausgewiesen sind, verrechnet hat. Der nach der Verrechnung verbleibende Zinssaldo ist ausdrücklich vom Vollstreckungsauftrag ausgenommen.

GV verweigert die Vollstreckung – GL wehrt sich

Der GV hat die Fortsetzung und Ausführung des Vollstreckungsauftrages verweigert, jeweils unter Hinweis darauf, dass Zinsen nicht tituliert seien, und eine neue Forderungsaufstellung von der GL begehrt. Hiergegen hat die GL Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt, der der SU entgegeng...

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