Verfahrensgang
AG Remscheid (Aktenzeichen 13 M 2401/10) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der weitere Beteiligte wird angewiesen, gegen die geäußerten Bedenken gegen die ihm erteilten Vollstreckungsaufträge der Gläubigerin Abstand zu nehmen.
Die Kosten des Verfahrens - beider Rechtszüge - trägt der Schuldner.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des OLG Köln (6 UR 84/99 und 6 UF 88/99) vom 29. Juni 1999. Sie hat dem weiteren Beteiligten Aufträge zur Mobiliarvollstreckung - Pfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - erteilt wegen einer Teilforderung in Höhe von 17.416,16 EUR unter - jeweiliger - Beifügung einer Forderungsaufstellung, nach Kosten, Zinsen und Hauptsache aufgeschlüsselt. Im Titel sind Zinsen nicht tituliert. In der Forderungsaufstellung sind Zahlungen des Schuldners enthalten, die die Gläubigerin nach der Forderungsaufstellung gemäß § 367 Abs. 1 BGB zum geringen Teil auf Kosten, alsdann aber auch hauptsächlich auf Zinsen, die ausgewiesen sind, verrechnet hat.
Der nach der Verrechnung verbleibende Zinssaldo ist ausdrücklich vom Vollstreckungsauftrag ausgenommen.
Mit Schreiben vom 20.04., 22.05., 08.06. und 10.09.2010 hat der weitere Beteiligte die Fortsetzung und Ausführung des Vollstreckungsauftrages verweigert, jeweils unter Hinweis darauf, dass Zinsen nicht tituliert seien, und eine neue Forderungsaufstellung von der Gläubigerin begehrt.
Hiergegen hat die Gläubigerin Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt, der der Schuldner entgegengetreten ist.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrem Rechtsmittel mit Schreiben ihres Verfahrensbevol...