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FoVo 12/2016, Wann ist eine Leistung "kalendermäßig best ... / II. Die Lösung

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Verzug hat verschiedene Voraussetzungen

Die Voraussetzungen und Folgen des Verzuges sind in §§ 280, 286, 288 BGB geregelt. Danach setzt der Verzug und damit die Ersatzpflicht für mögliche Rechtsverfolgungskosten voraus:

▪ ein Schuldverhältnis,
▪ Pflichtverletzung = Nichtleistung trotz Fälligkeit,
▪ fortgesetzte Möglichkeit der Leistung ("Geld hat man zu haben"),
▪ Durchsetzbarkeit (unverjährte und nicht restschuldbefreite Forderung),
▪ Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung,
▪ Verschulden.

Die Rechtsfolgen

Befindet sich der Schuldner in Verzug, so hat er dem Gläubiger den Verzugsschaden zu ersetzen. Dieser besteht in den Rechtsverfolgungskosten, die der Gläubiger an einen Rechtsdienstleister, d.h. einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zahlen muss.

 

Hinweis

Aber Vorsicht: Wird der Rechtsdienstleister bereits mit der verzugsbegründenden Mahnung beauftrag, so entsteht schon in diesem Zeitpunkt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Die weiteren Tätigkeiten des Rechtsdienstleisters lösen keine weitere Gebühr aus, so dass der Schaden nicht auf dem Verzug beruht (Kausalität), so dass der Schuldner nichts zu ersetzen hat. Die verzugsbegründende Mahnung sollte der Gläubiger deshalb stets noch in seiner Verantwortung formulieren und dabei in Beachtung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auch darauf hinweisen, dass er die Angelegenheit ohne fristgerechten Forderungsausgleich an einen Rechtsdienstleister übergibt.

Die Entbehrlichkeit der Mahnung

Die Leserfrage zielt auf die Gründe für die Entbehrlichkeit der Mahnung. Diese sind in § 286 Abs. 2 und 3 BGB geregelt. Der Mahnung bedarf es zunächst nach § 286 Abs. 2 BGB nicht, wenn

▪ für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
▪ der Leistung ein Ereignis vorausgeht und eine angemessene Zeit für die L...

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