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FoVo 07/2022, Rechtsanwälte können einen Vollstreckungsa ... / 1 Der Fall

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ZV aus einem VU und ein KFB

Der Gläubiger begehrt auf der Grundlage eines Versäumnisurteils und eines in diesem Zusammenhang ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB), den das AG abgelehnt hat.

Schriftlicher Vollstreckungsantrag

Mit Antrag seines prozessführungsbevollmächtigten Rechtsanwalts vom 30.12.2021, der am 4.1.2022 in Papierform bei Gericht eingegangen ist, begehrt der Gläubiger zur Zwangsvollstreckung über eine Summe von 7.042,85 EUR den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nachdem das AG unter dem 18.1.2022 die Rücknahme des Antrags angeregt hatte, da dieser in elektronischer Form einzureichen gewesen und daher zurückzuweisen sei, hat der Gläubiger die Rücknahme seines Antrags mit Schriftsatz vom 26.1.2022 abgelehnt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Gesetzgeber für die Gerichtsvollziehervollstreckung in § 753 Abs. 5 ZPO ausdrücklich auf § 130d ZPO verwiesen habe. Nicht nur fehle für den Antrag auf Erlass eines PfÜB ein derartiger Verweis, vielmehr werde die elektronische Einreichung von Vollstreckungsanträgen durch die Regelungen in §§ 754a, 829a ZPO sogar eingeschränkt.

AG lehnt den Antrag wegen Formmangels ab

Mit Beschluss vom 27.1.2022, der den Bevollmächtigten des Gläubigers am 31.1.2022 zugestellt wurde, hat das AG den Antrag auf Erlass eines PfÜB zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dass die in § 130d ZPO statuierte Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Anträgen aus dem allgemeinen Teil der ZPO im Zusammenspiel mit § 130a ZPO für alle bei Gericht einzureichenden Anträge gelte, sodass es für Anträge an das Vollstreckungsgericht – im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher – keiner Verweisungsnorm bedürfe. Auch der Verweis auf § 829a ZPO lasse nicht den Schluss zu, dass nur...

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