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FoVo 04/2021, Fragen und Antworten zur Räumungsvollstreckung

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Unsere Leser haben uns im Rahmen der FoVo-Sprechstunde verschiedene Fragen zur Räumungsvollstreckung gestellt, die wir nachfolgend beantworten wollen. Sie erscheinen der Redaktion von allgemeinem Interesse.

Unbestimmte Vollstreckungsforderung?

1. Die Höhe der Vollstreckungskosten ist während der Räumungsvollstreckung noch unbestimmt; nur der GV weiß um die konkreten Räumungskosten. Wie soll das Formular für die Vollstreckung dieser Forderungen ausgefüllt werden? Schon aus dem Wortlaut des § 788 ZPO ergibt sich, dass die Kosten der Räumung als Kosten der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des Räumungstitels vollstreckt werden können. Die Annahme des Lesers, die Vollstreckungskosten seien unbestimmt, ist nicht vollständig zutreffend.

Bestimmt werden können einerseits die anwaltlichen Vergütungsansprüche, die mit dem entsprechenden Erstattungsanspruch aus § 788 ZPO korrespondieren. Zum anderen sind auch die Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Zustellung des Räumungstermins nach Nrn. 100, 711 KV GvKostG ebenso bestimmbar wie die eigentliche Räumungsgebühr nach Nr. 240 oder Nr. 241 KV GvKostG. Darüber hinausgehend sind die Kosten der Zwangsvollstreckung für den Gerichtsvollzieher während der Räumung bestimmbar und können deshalb zur Grundlage einer parallelen Sachpfändung gemacht werden. Insoweit sollte der Auftrag auf Räumung mit dem formgebundenen Antrag auf Einziehung der Vollstreckungskosten verbunden werden.

Wie vollstrecke ich die Verwertungskosten?

2. Wie verhält es sich mit den Kostenforderungen, wenn der Gläubiger die beweglichen Sachen des Schuldners zunächst verwahrt und nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist verwertet? § 885a Abs. 7 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass die Kosten einer Verwahrung und Lagerung sowie der nachfolgenden Verwertung der beweglichen Gege...

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