Die Auswahl des Umgangspflegers erfolgt anhand einer bei dem jeweiligen Gericht geführten Liste oder Datenbank. Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist eine aussagefähige Bewerbung. Meist werden Sozialpädagogen beauftragt, es können aber auch Juristen sein, die über entsprechende Erfahrungen verfügen. Im Hinblick auf die Diskussion in der Öffentlichkeit in den letzten Jahren und die aufgetretenen Problemfälle erscheint es sinnvoll, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG zu verlangen.[11] Anderenfalls wird sich das Gericht ggf. den Vorwurf machen lassen müssen, seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, wenn Probleme auftreten. Eine standardisierte Ausbildung oder Fortbildung gibt es bisher – anders als für den Verfahrensbeistand – nicht. Jedenfalls eine spezifische Fortbildung wäre aber sinnvoll. Die Berufsverbände sind aufgerufen, hier das Nötige zu veranlassen.

Der Rechtsanwalt kann ggf. auf die Auswahl des Umgangspflegers Einfluss nehmen, wenn er aus früheren Verfahren einen kompetenten Umgangspfleger kennt und diesen vorschlägt. Das Gericht ist an einen Vorschlag der Parteien jedoch nicht gebunden. Es sollte allerdings keinen Umgangspfleger auswählen, der von den Beteiligten von vorneherein abgelehnt wird, da dies in der Folge nur zu Schwierigkeiten führt. Die Auswahl erfolgt jeweils fallbezogen; z.B. werden Migrationsaspekte nach Möglichkeit berücksichtigt. Männliche Umgangspfleger stehen bedauerlicherweise noch nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung.

Das Gericht sollte den Umgangspfleger nicht ohne Rücksprache bestellen, sondern vorher mit ihm abklären, ob er die Aufgabe nach Art und Zeitpunkt übernehmen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Umgang nur am Wochenende stattfinden kann. Ob dieselbe Person gleichzeitig Umgangspfleger und Verfahrensbeistand sein kann, ist streitig. Grundsätzlich handelt es sich dabei um verschiedene Rollenbilder und Funktionen, die unabhängig voneinander ausgeübt werden sollten. Im Einzelfall kann es jedoch, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis des Kindes zu dieser Person besteht, sinnvoll sein, dass diese beide Aufgaben übernimmt.

Da die gesetzliche Regelung unvollkommen ist, sollte das Gericht im Beschluss die Aufgaben, Kompetenzen und Gestaltungsspielräume des Umgangspflegers konkret beschreiben und seine Mitteilungs- und Berichtspflichten konkretisieren.[12] Dadurch entsteht für alle Beteiligten Transparenz und Rechtssicherheit.

[11] So AK 11 des 20. DFGT, siehe www.dfgt.de.
[12] So AK 11 des 20. DFGT (Fn 12).

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