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FF 4/2017, Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kinde ... / 1 Gründe:

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[1] A. Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt.

[2] Der im Februar 1995 geborene Antragsteller ist Student ohne eigenes Einkommen und wohnt im Haushalt seiner Mutter, die unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen von 3.270 EUR bezieht. Der Antragsgegner ist sein Vater. Erstmals im Jahr 1995 hat sich der Antragsgegner mit einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt für seinen Sohn verpflichtet. Die titulierte Unterhaltspflicht wurde im Folgenden mehrfach abgeändert, unter anderem durch ein Urteil des Amtsgerichts vom 6.8.2007, durch das der Antragsgegner in Abänderung eines im Jahr 1997 geschlossenen Prozessvergleichs (unter anderem) dazu verurteilt wurde, an den Antragsteller ab Februar 2006 einen Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 343 EUR sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 34 EUR zu zahlen. Mit Jugendamtsurkunde des Landratsamts O. vom 16.6.2008 verpflichtete sich der Antragsgegner, unter "Abänderung" des vorgenannten amtsgerichtlichen Urteils an den Antragsteller 128 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergelds (derzeit: 481 EUR) zu zahlen. Es war im Folgenden nicht streitig, dass die Krankenversicherungsbeiträge von dem Antragsgegner darüber hinaus zu zahlen waren.

[3] In dem vorliegenden, im Jahr 2011 eingeleiteten Verfahren hat der Antragsteller beantragt, den geschuldeten Unterhalt in Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 16.6.2008 für den Zeitraum ab Januar 2010 zu erhöhen. Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten und hat seinerseits – im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Antragstellers – widerantragend begehrt, die Unterhaltspflicht in Abänderung der Jugendamtsurkunde für den Zeitraum...

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