Im Zusammenhang mit der Frage, wie sich ein Wechselmodell auf den Ehegattenunterhalt auswirkt, gibt es keine grundsätzlichen Differenzen. Denn es liegt auf der Hand, dass beide Ehegatten gleich zu behandeln sind:

Für beide Ehegatten besteht eine Erwerbsverpflichtung im gleichen Umfang, da beide ebenfalls im gleichen Umfang das gemeinsame Kind betreuen.
Bei der Berechnung eines Ehegattenunterhalts ist vom Einkommen jedes Ehegatten vorweg der von ihm für das Kind zu leistende anteilige Barunterhalt abzuziehen.[34] Wird der hier vorgeschlagene Lösungsweg zur Aufteilung des Barunterhalts gewählt, ergibt sich eine Vereinfachung, weil nur vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten der Betrag abzuziehen ist, den er als Spitzenausgleich beim Kindesunterhalt schuldet.

Im Übrigen weicht die Berechnung eines Ehegattenunterhalts bei praktiziertem Wechselmodell von einer üblichen Berechnungsweise nicht ab. Die Besonderheit liegt in dem auf beiden Seiten veränderten Umfang der Erwerbsverpflichtung. Die Vereinbarung eines Wechselmodells wirkt sich also deshalb erheblich auf die Frage aus, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt noch besteht.

Gerade aus diesem Grund wird es auch künftig eher zum Wechselmodell kommen, wenn beide Elternteile schon in gesicherten und angemessenen Einkommensverhältnissen leben oder zumindest künftig leben werden, sobald beide wegen des Wechselmodells in ausreichendem Umfang erwerbstätig sein können. Der besser verdienende Elternteil tut deshalb gut daran, dem anderen bei der Vereinbarung eines Wechselmodells einen großzügig bemessenen Zeitraum zuzugestehen, in dem dieser sich wirtschaftlich selbstständig oder zumindest selbstständiger machen kann. Denn je größer die Sorge des finanziell schlechter gestellten Elternteils vor einem wirtschaftlichen Abstieg ist, umso eher wird er gegenüber einem Wechselmodell zurückhaltend sein.

Autor: Rainer Bosch , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Bonn

FF 3/2015, S. 92 - 97

[34] Man kann jedenfalls in dieser Konstellation wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt auch daran denken, vom Einkommen jedes Ehegatten den von ihm fiktiv zu zahlenden vollen Kindes-Barunterhalt abzuziehen.

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