1. Der Pkw als Haushaltsgegenstand

Der Begriff Haushaltsgegenstand ist weit auszulegen.[12] Er umfasst alle beweglichen Gegenstände i.S.v. § 90 BGB, die den gemeinsamen Ehepartnern und den im Familienverbund lebenden Kinder nach deren Vermögens- und Lebensverhältnissen üblicherweise für Wohnung, Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie zur Verfügung stehen. Maßgeblich ist alleine die Eignung als Haushaltsgegenstand und ihre tatsächliche Verwendung zur Gestaltung des Familienlebens. Stellt man dabei auch auf die Vermögensverhältnisse der Eheleute ab, kann der Gegenstand (beispielsweise ein Bild), der in der einen Ehe dem Zugewinn zuzuordnen ist, in der anderen Ehe als Haushaltsgegenstand gelten.

Steht der Pkw im Alleineigentum eines Ehegatten, wird er aber als Haushaltsgegenstand bewertet, kann ihn der Eigentümer nach § 1361a BGB herausverlangen. In Ausnahmefällen muss er das Fahrzeug jedoch gemäß § 1361a BGB dem Nichteigentümer überlassen, jedoch nur während der Trennungszeit.

Dient das Fahrzeug der Ausübung einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit und steht es im Eigentum eines Betriebes oder eines Betriebsinhabers, ist also auch steuerlich als Firmenfahrzeug geführt, scheidet es als Haushaltsgegenstand aus.[13] Eine Zuweisung kann damit nicht verlangt werden.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung kann der Eigentümer das Fahrzeug nach § 985 BGB zurückfordern. Denn nach § 1568b BGB darf eine Zuteilung an den Nichteigentümer nicht erfolgen.[14] Der Pkw ist der Haushaltsauseinandersetzung entzogen und unterliegt ausschließlich dem güterrechtlichen Ausgleich.[15]

Steht der Pkw im Miteigentum beider Ehegatten, und zwar als Haushaltsgegenstand, dann gilt für die Trennungszeit § 1361a BGB und für die Zeit nach der Scheidung § 1568b BGB. Dann kann nach § 1568b Abs. 3 BGB eine Ausgleichszahlung bei Eigentumsübertragung erfolgen.

[12] JurisPK-BGB/Seier, § 1361a Rn 18.
[13] Klein/Uecker, Handbuch Familienvermögensrecht, Kap. 3 Rn 83.
[14] Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 1368b Rn 2.
[15] Klein/Müting, Handbuch Familienvermögensrecht, Kap. 2 Rn 1437.

2. Der Pkw in der Trennung

Nach § 1361a BGB wird die vorläufige Aufteilung über den Besitz und die Nutzungsrechte der Haushaltsgegenstände geregelt. Herrscht im Falle der Trennung der Eheleute Uneinigkeit über den Verbleib der im gemeinsamen Haushalt befindlichen Gegenstände, so kann nach dieser Norm nur eine vorläufige Regelung über den Besitz und die Nutzungsrechte getroffen werden. Erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung erfolgt eine endgültige Verteilung des Haushalts.[16] § 1361a BGB ist lex specialis gegenüber dem allgemeinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Damit ist gemäß § 266 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben.

Während der Nutzungsdauer muss der Nutzungsberechtigte die Kosten für Steuer und Versicherung des Fahrzeuges allein tragen.[17] Unter Umständen ist das Fahrzeug von dem Nutzungsberechtigten auch Vollkasko zu versichern, wie zudem Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.[18]

Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des OLG Koblenz.[19] Der Sachverhalt: Der Ehemann hat unstreitig einen Pkw zu Alleineigentum erworben, der allerdings von der Frau gefahren wurde. Der Ehemann hatte zudem zeitweilig einen Dienstwagen. Das OLG hat schlussendlich auf die Beschwerde des Ehemannes hin die Ehefrau zur Herausgabe des Pkw und zur Zahlung einer Nutzungsvergütung an den Ehemann verpflichtet. Der Pkw wurde von beiden Eheleuten als "Familienkutsche" bezeichnet. Den Herausgabeanspruch hat das OLG auf § 1361a Abs. 1 BGB gestützt. In zeitlicher Hinsicht hat es vorausgesetzt, dass die Gegenstände in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung angeschafft wurden. In 1. Instanz hatte das Amtsgericht den Herausgabeanspruch des Ehemannes unter Hinweis auf § 1568b Abs. 2 BGB abgelehnt. Das OLG hat dann zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Eigentumsvermutung nicht gilt, weil das Alleineigentum des Ehemannes feststeht. Die Ehefrau konnte sich auch nicht auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen. Diese Norm beinhalte lediglich die Vermutung dahin, dass der Besitzer bei Besitzerwerb Eigenbesitz begründet und damit unbedingtes Eigentum erworben hat. Diesen Anschein hat die Ehefrau aber nicht beweisen können. Sie will das Alleineigentum dann an dem Fahrzeug durch eine Schenkung zu ihrem Geburtstag erhalten haben. Den Beweis hat sie nicht zu führen vermocht. Soweit die Antragsgegnerin, also die Ehefrau, den Pkw einmal zur Nutzung überlassen bekommen hat, ist diese Nutzungsüberlassung nach OLG Koblenz grundsätzlich jederzeit für die Zukunft widerrufbar. Eine Überlassungspflicht zugunsten der Frau während des Getrenntlebens scheitert daran, dass sie nicht auf die Benutzung des Pkws angewiesen ist. Die Kinder sind volljährig und befinden sich nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung. Der Ehemann braucht den Wagen wegen des Verlusts seines Firmenfahrzeuges. Die Ehefrau verfügt über genügend Einkommen, um sich selbst einen Pkw leisten zu können, not...

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