1. Die Beschwerdebefugnis einer Pflegeperson gegen die Auswahl eines neuen Vormunds ist in verfassungskonformer Auslegung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn das betreute Kind nicht in einer Weise am Verfahren beteiligt wurde, die eine Wahrung des Kindeswohls und die Persönlichkeitsrechte des Kindes gewährleistet. Aus der Formulierung von § 1791 Abs. 1 BGB ergibt sich in Zusammenschau mit §§ 1790 Abs. 1 S. 2, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB und den jugendhilferechtlichen Bestimmungen (§§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 4 SGB VIII) ein Vorrang der Einzelvormundschaft, die auf eine natürliche Person übertragen und von dieser ausgeübt werden soll, so dass diese zu bestellen ist, wenn sie für die Ausübung des Amtes geeignet ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.6.2013 – 18 UF 296/11, FamRZ 2013, 1665 mit Anm. Salgo, S. 1668).
  2. Ist für ein Kind zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im Strafverfahren gegen die Eltern ein Ergänzungspfleger zu bestellen, bedarf es keiner Vorabklärung, ob das Kind überhaupt aussagebereit ist. Einem neunjährigen Kind ist auch ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn es im Strafverfahren gegen seine Eltern darüber entscheiden muss, ob es den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet. In beiden Fällen bedarf es neben der Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht zusätzlich der eines Verfahrensbeistandes für das Kind (OLG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2013 – 13 UF 81/12, FamRZ 2013, 1683).

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